Garten Kündigung 

Bei der Kündigung eures Gartens bei uns im Verein, müssen bestimmte Richtlinien zur Wertermittlung eingehalten werden. Diese Richtlinien helfen uns, den fairen Wert des Gartens zu bestimmen und gewährleisten, dass alle Parteien angemessen behandelt werden. bitte beide hier unten angefügten Dokumente ausfüllen und unterschrieben an uns zurückschicken. oder zu unseren Büro Zeiten Vorbeikommen 

Kündigung 

Die Kündigung des Pachtvertrages erfolgt gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen. Es ist wichtig, die vertraglich vereinbarten Fristen und Formvorschriften einzuhalten, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Richtlienen zur Wertermittlung

Die Wertermittlung eines Kleingartens unterliegt bestimmten Richtlinien, die sicherstellen, dass der Wert des Gartens fair und transparent bestimmt wird.

 

Richtlienen zur Wertermittlung

Mit Kündigung des Pachtvertrages hat der Pächter den Garten in einem ordnungsgemäßen,
kleingärtnerisch nutzbaren Zustand zu übergeben. Die Wertermittlung erfolgt erst, nachdem die
unten aufgeführten Auflagen der Richtlinie erfüllt sind.
Spätestens 3 Monate nach Unterschreiben der Kündigung ist dieWertermittlung durchzuführen.
Folgende Voraussetzung sind vor der Wertermittlung zu erfüllen
1. Eine Grundsauberkeit bzw. Pflege sollte im Garten gegeben sein.
2. Rasenflächen, Wege, Terrassen, Blumenbeete, Kulturflächen sind möglichst Unkrautfrei
halten
3. Die Gartenlaube, der Dachboden und der Geräteschuppen müssen komplett leergeräumt
werden
4. Alte Teppiche, Kleinmöbel aus Holz oder PVC, Bilder, Regale sind zu entfernen
5. Farbeimer, Holzreste, Baumaterialien, Blumenkübel, Werkzeuge und sonstiges Inventar
müssen entsorgt werden
6. Die Kompostbehälter sind weitestgehend leer zu machen, es darf nur Komposterde
zurückbleiben
Als Ergebnis der Wertermittlung können folgende Anforderungen definiert werden:
1. Nicht mehr erhaltenswerte Baulichkeiten (Anbauten, Geräteschuppen, Gewächshäuser
oder Ähnliches) sind vor einem Pächterwechsel zu entfernen
2. Freistehende Nadelgehölze, Koniferen, Weiden, Walnussbäume und andere Waldbäume,
kranke Obstgehölze oder Ziergehölze sind mit Wurzel zu roden.
Unten aufgeführte Gegenstände können mit Genehmigung des Vorstandes sowie der Einwilligung des
Neupächters im Garten verbleiben:
1. Eine fest eingebaute Küchenzeile, wenn diese noch gut erhalten ist
2. gut erhaltenes Gartenwerkzeug in einfacher Ausführung.
3. Elektrogeräte wie Rasenmäher, Pumpen oder andere Elektrowerkzeuge die noch
funktionieren.
Diese Gegenstände sind nicht Bestandteil einer Wertermittlung und können gesondert
abgerechnet werden, es besteht jedoch keine Übernahmepflicht durch den neuen Pächter.
Sollten die oben genannten Voraussetzungen am Tag der Wertermittlung nicht erfüllt worden
sein, obliegt den Wertermittlern die Entscheidung, die Wertermittlung durchzuführen oder
abzubrechen. Im Falle eines Abbruchs fällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an, die nicht auf
die Kosten der noch durchzuführenden Wertermittlungen angerechnet wird.
Die Neuverpachtung kann erst nach Beseitigung der Mängel erfolgen.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.